Bei Versand solcher Konzeptunterlagen an potentielle Kunden handle es sich nach ständiger Praxis regelmässig um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen würden. Die Schweizer Rechtsprechung halte weiter fest, dass die Bestellung einer in den Schutzbereich des Patents fallenden Ausführungsform allein noch keine offenkundige Vorbenutzung sein könne. Beide Parteien hätten beim geltend gemachten Vorgang Interesse an einer Geheimhaltung gehabt, entsprechend gebe es eine konkludente Geheimhaltungsverpflichtung.