Die Klägerin macht indes geltend, dass diese Übermittlung vertraulich erfolgt sei. Sie bestreitet nicht, dass es keinen ausdrücklichen Geheimhaltungshinweis gegeben habe, macht aber geltend, es hätte eine konkludente Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegen, d.h. eine implizite Geheimhaltung. Dies aufgrund des Vorliegens eines Auftragsverhältnisses zwischen ABB und Siemens, soweit diese Kommunikation zu beurteilen sei, und aufgrund des vertraulichen Tones, soweit die Übermittlung an die Beklagten erfolgt sei. Es habe in jedem Fall ein Geschäftsverhältnis und eine Entwicklungskooperation vorgelegen, und entsprechend gäbe es eine stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung.