Dass der von den Beklagten geltend gemachte Vorgang der Informationsübermittlung zwischen ABB und Siemens bzw. Stadler so stattgefunden hat, bleibt seitens der Klägerin ebenfalls unbestritten. Die Klägerin bestreitet also im Zusammenhang mit der offenkundigen Vorbenutzung weder den Zeitpunkt vor dem Prioritätstag des Klagepatents, noch die Tatsache der Übermittlung an sich.