Entsprechend ist die Frage, inwieweit die übermittelten Unterlagen die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents offenbaren, nicht weiter zu prüfen. Zu prüfen bleibt nur, ob die Übermittlung der Konzeptunterlagen von ABB an Siemens und an Stadler die Anforderungen an eine offenkundige Vorbenutzung erfüllen. Seite 12 O2012_043