4.7.2 In ihrer Stellungnahme zur Duplik macht die Klägerin bezüglich dieses Neuheitsangriffs ausschliesslich geltend, dass diese Vorgänge vom 17. April 2003 respektive vom 23. Mai 2003 nicht als ein der Öffentlichkeit Zugänglichmachen betrachtet werden könnten. Nicht bestritten ist von der Klägerin, dass die Konzeptunterlagen, die von ABB an Siemens und Stadler übermittelt wurden, die technischen Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents vorwegnehmen.