Weiter seien am 23. Mai 2003 technische Unterlagen von Remo Lütolf von ABB an Dr. Dietrich Möller von Siemens übermittelt worden und gleichentags von Lütolf an Peter Spuhler von der Gruppe der Beklagten und intern weitergeleitet an Jürg Schöning. Diese Übermittlungen seien jeweils ohne irgendeinen Hinweis auf Vertraulichkeit dieser Unterlagen erfolgt. Als Beleg reichen die Beklagten eine Erklärung von Guggisberg und Keller ein, worin diese bestätigen, dass zwischen ABB und Siemens keine Geheimhaltungsvereinbarung betreffend technische Informationen, welche die ABB der Siemens während der Offertphase zur Verfügung gestellt habe, bestanden habe.