4.6 Die Klägerin bestreitet unter anderem die Öffentlichkeit der beiden für den Neuheitsangriff verwendeten Präsentationen. Im einen Fall, weil der Verein UITP nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden könne und die Dokumentation in der Datenbank MOBI+ nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht betrachtet werden könne, und im anderen Fall, weil die Unterlagen an Siemens und Stadler auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im geschäftlichen Verkehr einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen würden. Zudem legte die Klägerin dar, warum