sammenhang mit dem Mitbenutzungsrecht, bereits zuvor geltend gemacht worden war. Bei der Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit machen die Beklagten ergänzend geltend, dass das Dokument Dauerstedt auch kombiniert werden könne mit den Präsentationen von ABB an Siemens und Stadler vom 17. April 2003 und vom 23. Mai 2003, und die Beklagten legen dar, warum die inzwischen erfolgte Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 3. Januar 2014, die Einsprüche zurückzuweisen, nicht korrekt sei.