Sodann bestreitet die Klägerin das Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1, wobei sie sich insbesondere auch von einer vorläufigen Stellungnahme der mit dem parallel laufenden Einspruchsverfahren vor dem europäischen Patentamt befassten Einspruchsabteilung in der Ladung vom 13. Juni 2013 zu einer Verhandlung vom 25. November 2013 abgrenzt, in welcher mangelnde Neuheit gegenüber WO 96/10508 oder, eventualiter, mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von der WO 96/10508 festgehalten wird. 4.5 Mit der Duplik machen die Beklagten zudem mangelnde Neuheit geltend, und zwar gestützt auf folgende Vorgänge: