4.4 Die Klägerin bestreitet die Existenz eines Mitbenützungsrechts insbesondere damit, dass für die Entstehung eines solchen Mitbenützungsrechts bloss mehr oder weniger bestimmte Projekte oder die Anfertigung von Konstruktionsplänen nicht genügen würden, und dass die von den Beklagten ins Recht gelegten Dokumentationen nicht darüber hinausgehen würden.