– ausgehend von der WO 96/10508 entweder allein unter Zuhilfenahme des Fachwissens des Fachmanns oder in Kombination mit der Publikation Wieser bzw. mit der Publikation Dauerstedt. Weiter machen die Beklagten ein Mitbenützungsrecht zu Gunsten der Beklagten 1 und 2 geltend, sowie zu Gunsten der Beklagten 3, sollte letzterer eine Teilnahme an einer allfälligen Patentverletzung unterstellt werden. Die Beklagten machen eine gewerbsmässige Benützung der Erfindung im guten Glauben vor dem Anmeldedatum oder vor dem Prioritätsdatum im Sinne von Art. 35 PatG unter Bezugnahme auf folgende Dokumente geltend: – Präsentation “Strategie 2001-2004“ vom Januar 2002;