4.2 Die Verletzung des Klagepatents wird von der Klägerin mit einem Beleg der Herstellung und des Anbietens des Stadler-Dosto- Doppelstocktriebwagens gemäss der Publikation "Die Doppelstock- Triebzüge der Stadler Rail AG" begründet. Die Klägerin nimmt dabei Bezug auf folgende Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Klagepatents, welche auch in der Folge verwendet werden soll: