3.2 Die Beklagten sind drei schweizerische Aktiengesellschaften. Zweck der Beklagten 1 bzw. 2 ist u.a. die Fabrikation von und Handel mit Schienenfahrzeugen bzw. Fabrikation und Umbau von sowie Handel mit Schienenfahrzeugen und Komponenten der Antriebs- und Fördertechnik. Zweck der Beklagten 3 ist Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie Errichtung von Tochtergesellschaften oder Filialen im In- und Ausland. 3.3 Die Beklagten machen geltend, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale von Anspruch 1 reproduziert, wird von den Beklagten nicht bestritten.