Die Klägerin macht wörtliche Patentverletzung (Nachmachung) des Klagepatents durch eine Konstruktion der Beklagten geltend. Sie begründet die Patentverletzung mit einem Beleg der Herstellung und des Anbietens des Stadler-Dosto-Doppelstocktriebwagens gemäss der Publikation "Die Doppelstock-Triebzüge der Stadler Rail AG", in welcher insbesondere auf S. 347 folgende Darstellung wiedergegeben wird: Seite 7 O2012_043