Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in Berlin, Deutschland, während die Beklagten, schweizerische Aktiengesellschaften, ihren Sitz in der Schweiz haben. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Nr. 1 LugÜ und Art. 26 Abs. 1 PatGG ist die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts gegeben. Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar. 3. Ausgangslage, Parteivorbringen 3.1 Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs von Schienenfahrzeugen tätig.