"2. Eventualiter zu Ziff. 1, den Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung mit Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1‘000 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5‘000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art.