1.2 Mit der Klageantwort vom 8. April 2013 beantragten die Beklagten die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Klägerin unter Einschluss der Entschädigung der notwendigerweise beigezogenen Patentanwälte. Mit der Klageantwort erhoben die Beklagten die Einrede der Nichtigkeit, wobei sie ausschliesslich mangelnde erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Klagepatents geltend machten. Zudem machten sie ein Mitbenützungsrecht gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 PatG geltend. 1.3 Mit Eingabe vom 5. September 2013 erfolgte die auf die Fragen der Rechtsbeständigkeit und des Mitbenützungsrechts beschränkte Replik der Klägerin.