c. die Herstellungskosten der in Ziff. 1 umschriebenen Schienenfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach variablen und fixen Kosten, soweit die fixen Kosten direkt der Herstellung der in Ziff. 1 umschriebenen Schienenfahrzeuge zugeordnet werden können; d. Urkunden, die belegen, dass alle gemäss lit. c vorstehend geltend gemachten Herstellungskosten tatsächlich angefallen sind und sich, soweit es sich um Fixkosten handelt, direkt der Herstellung der patentverletzenden Erzeugnisse zuordnen lassen.