{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\n5.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n5.2 Die Klägerin bezifferte mit der Klagebegründung den Streitwert auf\nCHF 1 Mio. Die Beklagten erachteten diesen Betrag mit der Klageantwort\nals zu hoch. Sie merkten dazu an, eine nähere Erörterung dieser Frage\nwürde Berechnungen voraussetzen, welche sich angesichts der Unbegründetheit der Klage erübrigten. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass der von ihnen geltend gemachte Rechtsanwaltsaufwand von CHF 376'473.20 in keinem Verhältnis\nzum von ihnen angegebenen Streitwert stehe. Daraufhin führten die Beklagten aus: \"Wir sind der Auffassung, dass, sollte sich das gesamte klägerische Konstrukt durchsetzen, dieser Streitwert deutlich höher wäre.\nWir sind der Auffassung, es ist unbegründet. Aus den gesamten Umständen gehen wir davon aus, dass etwa CHF 15 Mio. ein angemessener Betrag sein könnte. Das ist naturgemäss spekulativ. Diese CHF 1 Mio. erachten wir aufgrund der gesamten Umstände dieses Prozesses als unangemessen. Wir mussten einen sehr grossen Aufwand betreiben, um\ndie entsprechenden Argumente aufbauen zu können. Da ist viel Aufwand\ndabei, da ist Aktenaufwand dabei, da ist der Aufwand dabei, den Erfindungsbesitz zu zeigen, und die entsprechenden Folgen werden in den\nKosten der Patent- und Rechtsanwälte wiedergegeben\".\n\nDer Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1\nZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme,\nso setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber\nnicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs.\n2 ZPO). Vorliegend erhob die Klägerin eine Stufenklage. Damit konnte\ndas Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Entsprechend gab es bei Klageeinleitung für die Klägerin nur die Möglichkeit,\neinen vorläufigen Streitwert anzugeben (Art. 85 Abs. 1 ZPO), welchen die\nKlägerin mit CHF 1 Mio. bezifferte. Auch den Beklagten oblag es, den\nStreitwert zu beziffern (Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221\nAbs. 1 lit. c ZPO). Die Beklagten begnügten sich indes mit einem nicht\nsachdienlichen, unbezifferten \"zu hoch\". Damit war mit der Klägerin von\neinem Streitwert von CHF 1 Mio. auszugehen. Wenn nun die Beklagten\nim Nachhinein geltend machen, sollte sich das klägerische Konstrukt\n\nSeite 20\nO2012_043\n\ndurchsetzen (was wohl bedeutet, die Klage gutgeheissen werden), so wäre ein Streitwert von CHF 15 Mio. angemessen, so lässt das die gebotene\nErnsthaftigkeit vermissen. Wer eine Streitwertangabe der Gegenseite von\nCHF 1 Mio. als zu hoch bezeichnet, der kann nicht im Nachhinein (wenn\ner glaubt, dass sich ein Obsiegen abzeichne) den Streitwert vervielfachen, dazu noch ohne jede Begründung. Die Beklagten legen zwar dar,\ndass und weshalb sie viel Aufwand gehabt hätten, aber dies betrifft nicht\nden Streitwert, sondern die Bemessung der Parteientschädigung. Es\nbleibt deshalb beim Streitwert von CHF 1 Mio.\n\n5.3 Die Gerichtsgebühr ist angesichts des aufwändigen Verfahrens auf\nCHF 60'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer). Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu\nverrechnen. Der Fehlbetrag von CHF 10'000.– ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\n5.4 Die Parteientschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung (Art. 3\nlit. b KR-PatGer) bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens gemäss Art. 5\nKR-PatGer, welcher sich am Streitwert orientiert, nach der Wichtigkeit,\nder Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem anwaltlichen Zeitaufwand (Art. 4 KR-PatGer).\n\nDas Verfahren war für die rechtsanwaltliche Vertretung der Beklagten offensichtlich aufwändig, weshalb es angezeigt erscheint, in Ausschöpfung\ndes Tarifs die Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung der Beklagten auf CHF 70'000.– festzusetzen.\n\n5.5 Für patentanwaltliche Aufwendungen machen die Beklagten einerseits für eine erste Phase für die Vertretung durch die Kanzlei Blum & Co.\nAG CHF 104'172.90 geltend, und andererseits für eine zweite Phase für\ndie Vertretung durch die Kanzlei Hepp Wenger Ryffel AG infolge Mandatsübergangs Anfang 2014 – offenbar aus gesundheitlichen Gründen –\nCHF 65'943.85. Die Klägerin bezeichnet die Kostennote der Kanzlei Hepp\nWenger Ryffel als in Ordnung. Sie beanstandet hingegen die Rechnung\nder Kanzlei Blum & Co. AG, weil nicht transparent sei, wofür welche Leistungen wann erbracht worden seien, und weil weiter irgendwelche Kontakte mit Korrespondenzanwälten in Israel genannt würden, was mit dem\nvorliegenden Prozess in keinem Zusammenhang zu stehen scheine. Die\ngeltend gemachten Patentanwaltskosten von über CHF 170'000.– schienen deutlich übertrieben, nicht zuletzt auch verglichen mit der Kostennote\nauf der Klägerseite von EUR 15'000.–. Diese seien angesichts der einfa-\n\nSeite 21\nO2012_043\n\nchen Technologie angemessen. Die Beklagten halten dazu fest, dass in\nder ersten Phase aufwändige Recherchen erforderlich gewesen seien.\n\n"}