{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\nSchienenfahrzeug, auch tatsächlich zu bauen. Es handelt sich nicht um\nein generell gehaltenes Konzept, das nur mit einem erheblichen anschliessenden Entwicklungsaufwand überhaupt erst realisierbar wäre.\nWie oben bereits erwähnt, ist der Detaillierungsgrad des Klagepatents\nauch nicht grösser als der Informationsgehalt der von ABB an Siemens\nund Stadler übermittelten technischen Informationen. Entsprechend könnte auch nicht – ohne widersprüchlich zu werden – behauptet werden, die\nübermittelten Informationen seien ein erst noch zu entwickelnder Gegenstand, denn damit würde gleichzeitig behauptet, das Klagepatent sei nicht\ngenügend offenbart.\n\nDer von der Klägerin angerufene vertrauliche Ton zwischen den Betroffenen kann sicherlich nicht genügen, eine implizite Geheimhaltung anzunehmen. Weiter wurde von der Klägerin nicht substantiiert behauptet, und\nvon der Beklagten bestritten, dass ein dieser Übermittlung übergeordnetes und klar zugeordnetes Zusammenarbeitsprojekt existierte. Von einer\ngemeinsamen Entwicklung kann entsprechend beim geltend gemachten\nVorgang keine Rede sein, zumal es sich beim angebotenen Produkt, wie\noben dargelegt, um ein fertiges Produkt handelte.\n\nBei der Übermittlung der Informationen handelte es sich auch nicht um\neine Übermittlung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, sondern vielmehr, wie erwähnt, um eine Rückmeldung auf eine Offertanfrage. Hätte\nes sich um eine Übermittlung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gehandelt, so hätte die ABB nicht das Recht gehabt, diese Informationen\nauch noch einem Dritten, d.h. Stadler, zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass ABB diese Informationen hingegen auch der Stadler zur Verfügung gestellt hat, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass ABB eben gerade nicht in einem Auftragsverhältnis mit Siemens stand und daher nicht\ndavon ausging, dass diese Informationen geheim zu halten seien.\n\nGinge man dennoch argumentationshalber davon aus, dass ein Auftragsverhältnis und damit ein Geheimhaltungsinteresse zwischen ABB und\nSiemens vorgelegen hätte, so wäre dies auf jeden Fall auf diese beiden\nbeschränkt gewesen und hätte sich nicht auf Stadler erstreckt. Auch in\ndiesem Fall wäre spätestens mit der Übermittlung von ABB an Stadler die\ntechnische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Klägerin hat ausdrücklich bestritten, dass die Beklagten die technische Lehre\nentwickelt und der ABB zur Verfügung gestellt hätten. Damit ist ein zusätzliches geheimhaltungswürdiges Vertrauensverhältnis zwischen ABB\nund Stadler ebenfalls nicht erkennbar in einer solchen Situation, wo die\n\nSeite 18\nO2012_043\n\ngleiche Information zwei direkten Konkurrenten, Stadler und Siemens, zur\nVerfügung gestellt wird.\n\nSomit wurden die entsprechenden Informationen durch die Übermittlung\nder Unterlagen von ABB an Siemens spätestens im Moment ihrer Übermittlung von ABB auch an Stadler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.\nDamit wird Anspruch 1 des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen.\n\nSelbst wenn man vom von den Beklagten zu spät in das Verfahren eingebrachten und von der Klägerin bestrittenen Sachverhalt ausgehen würde, dass die technische Lehre, die in den Beilagen der E-Mails von ABB\nan Siemens enthalten war, von der Stadler entwickelt und der ABB zur\nVerfügung gestellt wurde, läge eine offenkundige Vorbenutzung vor. Dann\nwäre nämlich bereits die Übermittlung dieser Information von Stadler an\nABB eine Übermittlung an die Öffentlichkeit. Und selbst wenn man zwischen diesen beiden eine implizite Geheimhaltung annehmen würde, wäre dann die Übermittlung von ABB an Siemens eine Übermittlung an Dritte, die nicht unter Geheimhaltung zu sehen ist. Dies, weil sich dann Stadler und ABB offensichtlich einig gewesen wären, dass diese Information\nan den die Öffentlichkeit bildenden Konkurrenten hätte übermittelt werden\ndürfen, andernfalls ABB die Übermittlung an Siemens der Stadler gegenüber sicherlich nicht offengelegt hätte.\n\nDie Klägerin macht sodann geltend, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 27. April 2015 im parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen T477/14 die offenkundige Vorbenutzung von ABB an Siemens\nund Stadler ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Dazu ist anzumerken,\ndass diese Dokumente im europäischen Beschwerdeverfahren erst mit\nder Beschwerdebegründung eingereicht wurden. Die Beschwerdekammer hat diese Dokumente im Verfahren nicht zugelassen (vgl. Entscheidungsgründe 7), und zwar pauschal und ohne sie einer an sich erforderlichen prima facie Überprüfung zu unterziehen. Die Nichtberücksichtigung\ndieser Dokumente im europäischen Beschwerdeverfahren geht also allein\nauf die rein verfahrensrechtliche Nichtzulassung aufgrund von Verspätung zurück und nicht auf eine inhaltliche Überprüfung, auch nicht einer nur oberflächlichen.\n\n4.8 Zusammenfassend liegt demnach mangelnde Neuheit vor. Damit\nerweist sich das Streitpatent als nichtig (Art. 26 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 PatG). Entsprechend kann auf die Diskussion der\nerfinderischen Tätigkeit und des Mitbenützungsrechts verzichtet werden.\n\nSeite 19\nO2012_043\n\n4.9 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n"}