{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\nRückmeldung an Siemens, anstelle einer einfachen Offerte im Sinne der\nAnfrage im Zusammenhang mit dem Projekt Dosto-S-Bahn Zürich\n(vgl. ausdrückliche und unverbindliche Offertanfrage von Siemens). Beachtlich ist dabei, dass in der Offertanfrage von Siemens ausdrücklich\nfestgehalten wird, dass die beigefügten Unterlagen der Geheimhaltung\nunterliegen, während im Gegensatz dazu die Übermittlung der Informationen von ABB an Siemens keinen derartigen Vermerk enthält. Dies weder auf den E-Mails (kein üblicherweise enthaltener Geheimhaltungsdisclaimer) noch auf der beigefügten Präsentation. Der ausdrückliche\nHinweis in der Anfrage von Siemens zeigt, dass bei derartigen Anfragen\nnicht ohne weiteres von einer Geheimhaltung auszugehen ist, und die\nTatsache, dass die Geheimhaltung von ABB nicht aufgegriffen und in deren Antwort ebenfalls ausdrücklich genannt wurde, zeigt, dass seitens\nABB kein Geheimhaltungsinteresse vorhanden war.\n\nSiemens ist und war zum Zeitpunkt dieser Vorgänge bereits ein direkter\nKonkurrent von Stadler. ABB auf der anderen Seite war eine Lieferantin\nfür beide, der die Tatsache der Konkurrenz von Siemens und Stadler\nebenfalls bestens bewusst war. Wäre die Kommunikation der Informationen von ABB nur an Siemens gegangen, hätte allenfalls auf eine implizite\nGeheimhaltung geschlossen werden können. Aufgrund der unbestrittenen\nTatsache aber, dass die gleichen Informationen von ABB quasi gleichzeitig ohne Geheimhaltungshinweis an einen anderen Konkurrenz-\nAbnehmer, die Stadler, geschickt wurde, zeigt, dass die ABB kein Interesse daran gehabt haben kann, diese Informationen geheim zu halten.\n\nDie ABB hatte also offensichtlich kein Interesse, die angebotene Technologie als geheim zu klassifizieren oder selber zum Patent anzumelden.1\nEs ist nicht erkennbar, dass ABB als Anbieterin der Information ein Geheimhaltungsinteresse hatte. Auch der Empfänger der Information hatte\noffensichtlich nur ein Interesse an der Geheimhaltung der von ihm an den\nAnbieter übermittelten Informationen, nicht aber daran, vom Anbieter erhaltene Informationen ebenfalls geheim zu halten. Es fehlt also beim geltend gemachten Vorgang klarerweise an einem einseitigen (seitens ABB)\noder gemeinsamen Geheimhaltungsinteresse. Auch ein Geheimhaltungs-\n\n1 Deswegen sind auch die Überlegungen von Heusler in Singer/Stauder,\neuropäisches Patentübereinkommen, 6. Auflage, Köln 2012, EPÜ 54 N 27,\nnicht einschlägig, weil dort davon ausgegangen wird, dass der Anbieter\nanschliessend ein Patent anmeldet; vgl. auch Benkard/Melullis, EPÜ Art. 54 N\n111: Verkaufsangebot ist i.d.R. öffentliche Zurverfügungstellung.\n\nSeite 16\nO2012_043\n\ninteresse insbesondere von Stadler als Empfänger der Informationen ist\nnicht erkennbar.\n\nZudem lässt sich der geltend gemachte Vorgang auch nicht vergleichen\nmit dem in der Rechtsprechung des BAGE vom 18. Juni 1975 beurteilten\nSachverhalt,2 denn die Beauftragung zur Herstellung eines Prototypen bei\neinem Lieferanten, wo tatsächlich ein wechselseitiges Geheimhaltungsinteresse angenommen werden kann, kann nicht mit einem Angebot eines\nLieferanten an einen potentiellen Käufer verglichen werden. Das angebotene Produkt wird ferner in den von ABB übermittelten technischen Unterlagen ungefähr ähnlich technisch detailliert beschrieben wie im Klagepatent, womit davon auszugehen ist, dass eine ausführbare fertige technische Lehre bereitgestellt wurde und keine Lehre, die zur Realisierung einen erheblichen zusätzlichen Entwicklungsaufwand erforderlich gemacht\nhätte (andernfalls wäre auch das Klagepatent nicht genügend offenbart\ngewesen).\n\nAus dem gleichen Grund kann auf den vorliegenden Sachverhalt auch\nnicht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH (X ZR\n6/13 vom 9. Dezember 2014) angewendet werden. Im dortigen Leitsatz\nheisst es, dass ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an\neinen (potentiellen) Vertragspartner gerichtet ist, nur dann eine offenkundige Vorbenutzung darstellt, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der\nLebenserfahrung nahe gelegen hat. Ist das Angebot hingegen auf die\nHerstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet,\nkann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Damit unterscheidet\nsich die dort angesprochene Situation in zweifacher Hinsicht von der hier\nzu beurteilenden Situation:\n\n(1) Vorliegend wurde die Information von ABB nicht nur an Siemens, sondern eben auch noch zusätzlich an Stadler übermittelt. Damit wurde die\nInformation nicht nur an den (potentiellen) Vertragspartner übermittelt,\nsondern auch noch an einen Dritten, womit die Weiterverbreitung an einen Dritten nicht nur nahe gelegen, sondern schon konkret stattgefunden\nhat.\n\n(2) Die übermittelten Unterlagen sind sehr detailliert und versetzen den\nFachmann, abgesehen von üblichen Anpassungen und Einstellungen, in\ndie Lage, den beschriebenen Gegenstand, ein anspruchsgemässes\n\n2 SMI 1975, 286 f.\n\nSeite 17\nO2012_043\n\n"}