{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\nIm Schreiben von Siemens an ABB gebe es tatsächlich einen Geheimhaltungsvorbehalt, dieser betreffe aber ausdrücklich nur jenem Schreiben\nbeigefügte Unterlagen und nicht Unterlagen, die in einer Antwort enthalten seien, und es gehe bei der offenkundigen Vorbenutzung ja gerade um\nden Weg von ABB an Siemens und nicht von Siemens an ABB.\n\nDie Tatsache, dass im Schreiben von Siemens an ABB ein solcher Geheimhaltungsvorbehalt ausdrücklich erwähnt sei, zeige, dass ansonsten\nohne ausdrücklichen Hinweis kein solcher bestehe.\n\nDas Angebot stehe nicht im Zusammenhang und im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen ABB, Stadler und Siemens. Es habe kein Auftragsverhältnis zwischen ABB und Siemens bestanden.\n\nZudem führen die Beklagten ins Feld, dass der technische Inhalt, der von\nABB an Siemens und gleichentags an die Beklagten übermittelt worden\nsei, eigentlich auf die Entwicklung der Beklagten zurückgehe, mithin also\nder in Bezug auf das Klagepatent wesentliche Inhalt dieser technischen\nUnterlagen eigentlich von Stadler stamme.\n\nDiese Behauptung der Beklagten, dass der wesentliche technische Inhalt,\nder von ABB an Siemens und gleichentags an die Beklagten übermittelt\nworden ist, nicht von ABB selber stamme, sondern von den Beklagten\nentwickelt und der ABB übergeben worden sei, erfolgte nach abgeschlossenem doppeltem Schriftenwechsel und ohne dass die vorhergehende Stellungnahme der Klägerin eine Veranlassung dazu gegeben hätte. Zwar stellten die Beklagten bereits im Rahmen der Duplik die Behauptung auf, dass der Gegenstand des Klagepatents von Angestellten der\nBeklagten \"immaterialgüterrechtlich geschaffen\" worden sei, nicht aber,\ndass die technische Lehre von den Beklagten an ABB übermittelt worden\nsei. Es handelt sich deshalb – wie die Klägerin richtig geltend macht – bei\nder Behauptung der Beklagten, dass der wesentliche technische Inhalt,\nder von ABB an Siemens und gleichentags an die Beklagten übermittelt\nworden ist von den Beklagten entwickelt und der ABB übergeben worden\n\nSeite 14\nO2012_043\n\nsei, weder um ein echtes noch um ein unechtes Novum, weshalb diese\nBehauptung zu spät erfolgte und unberücksichtigt zu bleiben hat.\n\n4.7.4 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Patentamts, welche\nsachgerecht erscheint, ist normalerweise die Übermittlung einer technischen Information an einen Kunden nicht als geheim zu betrachten (vgl.\nbeispielsweise T173/83, T958/91 sowie T602/91). Ohne ausdrücklichen\nHinweis, dass eine übermittelte technische Information geheim zu halten\nsei, muss der Übermittler im üblichen Geschäftsverkehr davon ausgehen,\ndass die übermittelten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und der Empfänger muss sich darauf verlassen können,\ndass keine Einschränkungen hinsichtlich Weiterverwendung und Weiterübermittlung der Informationen an Dritte vorhanden sind. Unstrittig gibt\nes auf den von ABB an Siemens und Stadler übermittelten Unterlagen\nkeinen ausdrücklichen Geheimhaltungsvermerk. Auch wird nicht behauptet, dass es zwischen ABB und Siemens beziehungsweise zwischen ABB\nund Stadler eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung gegeben\nhabe, die diese Übermittlungsvorgänge nicht als der Öffentlichkeit zugänglich machen qualifizieren liesse.\n\nDie fragliche Übermittlung stellte demnach grundsätzlich eine solche an\ndie Öffentlichkeit dar. Damit bleibt die Frage, ob der geltend gemachte\nVorgang gegebenenfalls einer impliziten Geheimhaltungsvereinbarung\nunterliegt. Eine solche kann sich aus den gesamten Umständen der\nÜbermittlung ergeben und kann beispielsweise bei einer Entwicklungszusammenarbeit oder ähnlichem gegeben sein, wo aus der Art der Zusammenarbeit ein gemeinsames Interesse an der Geheimhaltung klar ersichtlich ist. Eine solche implizite Geheimhaltung ist jedoch nicht leichtfertig\nanzunehmen, sondern ist vielmehr als Ausnahme zu betrachten und\nmuss sich entsprechend zweifelsfrei aus den Umständen ergeben.\n\nDie Klägerin macht das Vorliegen einer solchen impliziten Geheimhaltungsvereinbarung geltend. Ihr obliegt diesbezüglich die Behauptungsund Substantiierungslast.\n\nDie Klägerin hat indes keine konkreten äusseren Umstände geltend gemacht, die darauf hinweisen würden, dass das mit konkreten technischen\nSpezifikationen hinterlegte Verkaufsangebot mit einer impliziten Geheimhaltungsverpflichtung verbunden zu betrachten ist.\n\nBeim Vorgang der Übermittlung der Informationen von ABB an Siemens\nund Stadler handelt es sich um eine gewissermassen technisch kreative\n\nSeite 15\nO2012_043\n\n"}