{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\n4.6 Die Klägerin bestreitet unter anderem die Öffentlichkeit der beiden\nfür den Neuheitsangriff verwendeten Präsentationen. Im einen Fall, weil\nder Verein UITP nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden könne und die\nDokumentation in der Datenbank MOBI+ nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht betrachtet werden könne, und im anderen Fall, weil die\nUnterlagen an Siemens und Stadler auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im geschäftlichen Verkehr einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen würden. Zudem legte die Klägerin dar, warum\n\nSeite 11\nO2012_043\n\ngewisse der geltend gemachten angeblich offenkundigen Vorbenutzungen inhaltlich den beanspruchten Gegenstand nicht vorwegnehmen würden.\n\n4.7 Neuheit\n\n4.7.1 Im Rahmen der Duplik tragen die Beklagten unter anderem zum\nersten Mal mangelnde Neuheit gestützt auf die Präsentationen bzw. Konzeptunterlagen vor, die von ABB an Siemens und Stadler gegangen seien. Es handle sich dabei um technische Unterlagen, welche den Gegenstand des Klagepatents offenbarten, welche am 17. April 2003 von Beat\nGuggisberg von ABB an Helmut Gritzbach und A. Vogel gegangen seien,\nbeides Angestellte von Siemens. Weiter seien am 23. Mai 2003 technische Unterlagen von Remo Lütolf von ABB an Dr. Dietrich Möller von\nSiemens übermittelt worden und gleichentags von Lütolf an Peter Spuhler\nvon der Gruppe der Beklagten und intern weitergeleitet an Jürg Schöning.\nDiese Übermittlungen seien jeweils ohne irgendeinen Hinweis auf Vertraulichkeit dieser Unterlagen erfolgt. Als Beleg reichen die Beklagten eine Erklärung von Guggisberg und Keller ein, worin diese bestätigen, dass\nzwischen ABB und Siemens keine Geheimhaltungsvereinbarung betreffend technische Informationen, welche die ABB der Siemens während der\nOffertphase zur Verfügung gestellt habe, bestanden habe.\n\n4.7.2 In ihrer Stellungnahme zur Duplik macht die Klägerin bezüglich dieses Neuheitsangriffs ausschliesslich geltend, dass diese Vorgänge vom\n17. April 2003 respektive vom 23. Mai 2003 nicht als ein der Öffentlichkeit\nZugänglichmachen betrachtet werden könnten. Nicht bestritten ist von der\nKlägerin, dass die Konzeptunterlagen, die von ABB an Siemens und\nStadler übermittelt wurden, die technischen Merkmale von Anspruch 1\ndes Klagepatents vorwegnehmen.\n\nEntsprechend ist die Frage, inwieweit die übermittelten Unterlagen die\nMerkmale von Anspruch 1 des Klagepatents offenbaren, nicht weiter zu\nprüfen. Zu prüfen bleibt nur, ob die Übermittlung der Konzeptunterlagen\nvon ABB an Siemens und an Stadler die Anforderungen an eine offenkundige Vorbenutzung erfüllen.\n\nSeite 12\nO2012_043\n\nDass der von den Beklagten geltend gemachte Vorgang der Informationsübermittlung zwischen ABB und Siemens bzw. Stadler so stattgefunden hat, bleibt seitens der Klägerin ebenfalls unbestritten. Die Klägerin\nbestreitet also im Zusammenhang mit der offenkundigen Vorbenutzung\nweder den Zeitpunkt vor dem Prioritätstag des Klagepatents, noch die\nTatsache der Übermittlung an sich.\n\nDie Klägerin macht indes geltend, dass diese Übermittlung vertraulich erfolgt sei. Sie bestreitet nicht, dass es keinen ausdrücklichen Geheimhaltungshinweis gegeben habe, macht aber geltend, es hätte eine konkludente Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegen, d.h. eine implizite Geheimhaltung. Dies aufgrund des Vorliegens eines Auftragsverhältnisses\nzwischen ABB und Siemens, soweit diese Kommunikation zu beurteilen\nsei, und aufgrund des vertraulichen Tones, soweit die Übermittlung an die\nBeklagten erfolgt sei. Es habe in jedem Fall ein Geschäftsverhältnis und\neine Entwicklungskooperation vorgelegen, und entsprechend gäbe es eine stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung.\n\nBei Versand solcher Konzeptunterlagen an potentielle Kunden handle es\nsich nach ständiger Praxis regelmässig um Tatbestände, die auch ohne\nausdrückliche Vereinbarung einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen würden. Die Schweizer Rechtsprechung halte weiter fest, dass die Bestellung einer in den Schutzbereich des Patents fallenden Ausführungsform allein noch keine offenkundige Vorbenutzung\nsein könne.\n\nBeide Parteien hätten beim geltend gemachten Vorgang Interesse an einer Geheimhaltung gehabt, entsprechend gebe es eine konkludente Geheimhaltungsverpflichtung.\n\nDer ausdrückliche Hinweis auf Geheimhaltung auf S. 2 des Schreibens\nvon Siemens an ABB in den von den Beklagten selber eingereichten Unterlagen sei weiter ein Beleg für die grundsätzliche Vertraulichkeit der\nausgetauschten Informationen.\n\nDie Firmen Siemens und Stadler seien zum Zeitpunkt der Übermittlung\nder Konzeptunterlagen gemeinsam mit der Firma ABB in die Abwicklung\neines Auftrags zur Lieferung von Triebzügen des Typs RABe 514 involviert gewesen, somit in einer Entwicklungskooperation.\n\nAus diesen Gründen bilde der Vorgang keinen Stand der Technik im Sinne von Art. 7 PatG.\n\nSeite 13\nO2012_043\n\n4.7.3 Diese Ausführungen bestreiten die Beklagten wie:\n\nEine an einen Kunden gerichtete technische Information sei grundsätzlich\nkeine vertrauliche Information.\n\n"}