{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\n4.3 Der Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents wird von den\nBeklagten nicht bestritten, weshalb diese Frage nicht weiter zu behandeln\nist.\n\nHingegen erheben die Beklagten die Einrede der Nichtigkeit, indem sie\nzunächst in der Klageantwort ausschliesslich mangelnde erfinderische\nTätigkeit von Anspruch 1 des Klagepatents geltend machen:\n\n– ausgehend von der Publikation Dauerstedt (Björn Dauerstedt/Stefan\nKarch/Gerald Winzer, Doppelstock-Triebzüge RABe 514 der SBB für die\nS-Bahn Zürich, eb Elektrische Bahnen, Heft 11/2004, 475-481) kombiniert\nmit der Publikation Wieser (Urs Wieser/Peter Schoch/Matthias Emmenegger, Elektrische Gelenktriebwagen RABe 526 680 - 689 für 15 kV /\n16,7 Hz, Eisenbahn-Revue, Heft 12/1998, 524-532;\n\n– ausgehend von der WO 96/10508 entweder allein unter Zuhilfenahme\ndes Fachwissens des Fachmanns oder in Kombination mit der Publikation Wieser bzw. mit der Publikation Dauerstedt.\n\nWeiter machen die Beklagten ein Mitbenützungsrecht zu Gunsten der\nBeklagten 1 und 2 geltend, sowie zu Gunsten der Beklagten 3, sollte letzterer eine Teilnahme an einer allfälligen Patentverletzung unterstellt werden. Die Beklagten machen eine gewerbsmässige Benützung der Erfindung im guten Glauben vor dem Anmeldedatum oder vor dem Prioritätsdatum im Sinne von Art. 35 PatG unter Bezugnahme auf folgende Dokumente geltend:\n\n– Präsentation “Strategie 2001-2004“ vom Januar 2002;\n\n– Angebot der Stadler Bussnang AG an die SBB vom 29. August 2002;\n\nSeite 9\nO2012_043\n\n– Schreiben Stadler Bussnang AG / BLS Lötschbergbahn AG vom\n14. März 2005;\n\n– Präsentation “Stadler DD-EMU Entwicklungsprojekt“ für die BLS vom\n7. März 2005;\n\n– Präsentation “UITP Wien: Züge für die Regionalverkehrsmärkte“ vom\n11. Oktober 2005 von Peter Spuhler an der 3. Internationalen UITP Marketing Konferenz, Wien;\n\n– Präsentation “Stadler DoSto-Konzept“ für die DB AG vom 29. Mai\n2006.\n\n4.4 Die Klägerin bestreitet die Existenz eines Mitbenützungsrechts insbesondere damit, dass für die Entstehung eines solchen Mitbenützungsrechts bloss mehr oder weniger bestimmte Projekte oder die Anfertigung\nvon Konstruktionsplänen nicht genügen würden, und dass die von den\nBeklagten ins Recht gelegten Dokumentationen nicht darüber hinausgehen würden.\n\nSodann bestreitet die Klägerin das Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1, wobei sie sich insbesondere auch von einer vorläufigen Stellungnahme der mit dem parallel laufenden Einspruchsverfahren vor dem\neuropäischen Patentamt befassten Einspruchsabteilung in der Ladung\nvom 13. Juni 2013 zu einer Verhandlung vom 25. November 2013 abgrenzt, in welcher mangelnde Neuheit gegenüber WO 96/10508 oder,\neventualiter, mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von der\nWO 96/10508 festgehalten wird.\n\n4.5 Mit der Duplik machen die Beklagten zudem mangelnde Neuheit\ngeltend, und zwar gestützt auf folgende Vorgänge:\n\n– die Präsentation “UITP Wien: Züge für die Regionalverkehrsmärkte“\nvom 11. Oktober 2005 von Peter Spuhler an der 3. Internationalen UITP\nMarketing Konferenz, Wien, die im Rahmen der Klageantwort, aber nur\nim Zusammenhang mit dem Mitbenutzungsrecht, bereits zuvor geltend\ngemacht worden war;\n\n– die Präsentationen übermittelt von ABB an Siemens und Stadler vom\n17. April 2003 und vom 23. Mai 2003;\n\n– die Präsentation “Stadler DD-EMU Entwicklungsprojekt“ für die BLS\nvom 7. März 2005, die im Rahmen der Klageantwort, aber nur im Zu-\n\nSeite 10\nO2012_043\n\nsammenhang mit dem Mitbenutzungsrecht, bereits zuvor geltend gemacht worden war.\n\nBei der Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit machen\ndie Beklagten ergänzend geltend, dass das Dokument Dauerstedt auch\nkombiniert werden könne mit den Präsentationen von ABB an Siemens\nund Stadler vom 17. April 2003 und vom 23. Mai 2003, und die Beklagten\nlegen dar, warum die inzwischen erfolgte Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 3. Januar 2014, die Einsprüche zurückzuweisen, nicht korrekt sei.\n\nSodann bringen die Beklagten eine neue Argumentation zur mangelnden\nerfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Publikation Wieser vor, kombiniert entweder mit dem allgemeinen Fachwissen, unter Berücksichtigung von einem neu eingeführten Artikel \"Red line car design takes shape\", Railway Gazette International, Oktober 1991, 711-712, oder unter\nBerücksichtigung von diversen Vorbenutzungen.\n\nAufgrund der gerichtlichen Erläuterungen anlässlich der Instruktionsverhandlung legen die Beklagten die Entstehung des Mitbenützungsrechts\nunter Bezugnahme auf folgende Dokumentationen detaillierter dar:\n\n– Angebot der Stadler Bussnang AG an die SBB vom 29. August 2002;\n\n– Schreiben Stadler Bussnang AG / BLS Lötschbergbahn AG vom\n14. März 2005 und Präsentation \"Stadler DD-EMU Entwicklungsprojekt\"\nfür die BLS vom 7. März 2005.\n\nIm Rahmen von eher allgemein gehaltenen Erläuterungen zum Mitbenützungsrecht und ohne weiter ins Detail zu gehen führen die Beklagten zudem erneut die Präsentation \"Stadler DoSto-Konzept\" für die DB AG vom\n29. Mai 2006 an sowie zusätzlich eine neu eingebrachte Präsentation aus\ndem Jahr 2006, belegt durch die Präsentation Stadler DoSto-Konzept für\ndie BAG-SPNV vom 29. August 2006.\n\n"}