{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\n1.18 Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erfolgte eine Stellungnahme der Klägerin zur Stellungnahme der Beklagten vom 23. April 2015. Eine entsprechende Stellungnahme der Beklagten dazu erfolgte mit Eingabe vom 20.\nMai 2015.\n\n1.19 Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde die Sistierung aufgehoben und den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme zum begründeten Entscheid der Beschwerdekammer des EPA angesetzt. Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Eingabe vom 9. Oktober 2015, diejenige der Klägerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2015.\n\n1.20 In der Folge wurden die Parteien auf den 16. März 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen.\n\n1.21 Mit Eingaben vom 4. Februar 2016 bzw. 19. Februar 2016 erfolgten\nNoveneingaben der Beklagten. Mit Eingabe vom 2. März\n\nSeite 6\nO2012_043\n\n2016 teilte die Klägerin mit, dass sie sich eine Stellungnahme dazu anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalte.\n\n1.22 Am 16. März 2016 fand die Hauptverhandlung statt.\n\n1.23 Das Verfahren ist spruchreif.\n\n2. Prozessuales\n\nBei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in Berlin,\nDeutschland, während die Beklagten, schweizerische Aktiengesellschaften, ihren Sitz in der Schweiz haben. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Nr. 1 LugÜ und Art.\n26 Abs. 1 PatGG ist die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts gegeben.\n\nGemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar.\n\n3. Ausgangslage, Parteivorbringen\n\n3.1 Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs\nvon Schienenfahrzeugen tätig.\n\nSie ist Inhaberin des Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 1 963\n157 B1 (Klagepatent) \"Schienenfahrzeug mit einer Antriebseinrichtung\",\ndas am 18. September 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität von DE\n10 20 06 04 43 96 vom 18. September 2006 angemeldet wurde. Am 10.\nJuni 2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht.\n\nDie Klägerin macht wörtliche Patentverletzung (Nachmachung) des Klagepatents durch eine Konstruktion der Beklagten geltend. Sie begründet\ndie Patentverletzung mit einem Beleg der Herstellung und des Anbietens\ndes Stadler-Dosto-Doppelstocktriebwagens gemäss der Publikation \"Die\nDoppelstock-Triebzüge der Stadler Rail AG\", in welcher insbesondere auf\nS. 347 folgende Darstellung wiedergegeben wird:\n\nSeite 7\nO2012_043\n\n3.2 Die Beklagten sind drei schweizerische Aktiengesellschaften.\nZweck der Beklagten 1 bzw. 2 ist u.a. die Fabrikation von und Handel mit\nSchienenfahrzeugen bzw. Fabrikation und Umbau von sowie Handel mit\nSchienenfahrzeugen und Komponenten der Antriebs- und Fördertechnik.\nZweck der Beklagten 3 ist Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie Errichtung von Tochtergesellschaften oder Filialen im In- und Ausland.\n\n3.3 Die Beklagten machen geltend, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale von\nAnspruch 1 reproduziert, wird von den Beklagten nicht bestritten.\n\n3.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Im Fachrichtervotum kommt der Fachrichter zum Schluss, dass das Klagepatent nicht\nrechtsbeständig ist, weil es durch eine offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen wird. Der Spruchkörper folgt, wie nachfolgend zu zeigen\nsein wird, im Resultat dem Fachrichtervotum.\n\n4.2 Die Verletzung des Klagepatents wird von der Klägerin mit einem\nBeleg der Herstellung und des Anbietens des Stadler-Dosto-\nDoppelstocktriebwagens gemäss der Publikation \"Die Doppelstock-\nTriebzüge der Stadler Rail AG\" begründet.\n\nDie Klägerin nimmt dabei Bezug auf folgende Merkmalsgliederung von\nAnspruch 1 des Klagepatents, welche auch in der Folge verwendet werden soll:\n\nSchienenfahrzeug mit\n1. einem Wagenkasten (102), der auf einer ersten Radeinheit (103.1) und einer\nin Längsrichtung des Wagenkastens (102) beabstandeten zweiten Radeinheit\n(103.2) abgestützt ist, und\n2. einer elektrischen Antriebseinrichtung (104), welche die erste Radeinheit\n(103.1) und die zweite Radeinheit (103.2) antreibt, wobei\n2.1 die Antriebseinrichtung (104) wenigstens eine erste Transformatoreinheit (105.1) und eine zugeordnete erste Stromrichtereinheit\n(106.1) umfasst, die in dem Wagenkasten (102) angeordnet sind.\n\nSeite 8\nO2012_043\n\n2.1.1 Die erste Transformatoreinheit (105.1) und die erste Stromrichtereinheit (106.1) sind im Bereich der ersten Radeinheit\n(103.1) angeordnet und treiben die erste Radeinheit (103.1)\nan.\n2.2. Die Antriebseinrichtung (104) umfasst eine zweite Transformatoreinheit (105.2) und eine zugeordnete zweite Stromrichtereinheit (106.2),\ndie im Bereich der zweiten Radeinheit (103.2) angeordnet sind und\ndie zweite Radeinheit (103.2) antreiben.\n\n"}