{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-043_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_043_Urteil_2016-06-10.pdf", "Checksum": "98a1aa6fa85adfd8c0d2f15a8589c323"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:47", "Checksum": "1ce0c0479e6d6df83872ca14bf60f4d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 10.06.2016 O2012_043\nRegeste:\nAntriebseinrichtung für Schienenfahrzeug: Zugänglichmachung Öffentlichkeit, notwendige Auslage Patentanwalt | Erfinderische Tätigkeit, Fachrichtervotum, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien\n\n d. Urkunden, die belegen, dass alle gemäss lit. c vorstehend geltend gemachten Herstellungskosten tatsächlich angefallen sind und sich, soweit\nes sich um Fixkosten handelt, direkt der Herstellung der patentverletzenden Erzeugnisse zuordnen lassen.\n\n3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin einen von der\nKlägerin nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziff. 2 vorstehend zu beziffernden Betrag als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen, inklusive\n5% Zins seit dem Datum jeder Patentverletzung.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beklagten.\"\n\n1.2 Mit der Klageantwort vom 8. April 2013 beantragten die Beklagten\ndie Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.\nMWST) zu Lasten der Klägerin unter Einschluss der Entschädigung der\nnotwendigerweise beigezogenen Patentanwälte. Mit der Klageantwort erhoben die Beklagten die Einrede der Nichtigkeit, wobei sie ausschliesslich mangelnde erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Klagepatents\ngeltend machten. Zudem machten sie ein Mitbenützungsrecht gemäss\nArt. 35 Abs. 1 und 2 PatG geltend.\n\n1.3 Mit Eingabe vom 5. September 2013 erfolgte die auf die Fragen der\nRechtsbeständigkeit und des Mitbenützungsrechts beschränkte Replik\nder Klägerin.\n\n1.4 Am 18. Dezember 2013 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an\nwelcher keine Einigung erzielt werden konnte. Das Verfahren wurde in\nder Folge zwecks aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen bis 31. Januar 2014 sistiert.\n\n1.5 Auf gemeinsamen Antrag der Parteien wurde die Sistierung des\nVerfahrens bis 28. Februar 2014 verlängert.\n\nSeite 4\nO2012_043\n\n1.6 Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 ersuchte die Klägerin auch namens der Beklagten um Fortsetzung des Verfahrens mangels einer Einigung zwischen den Parteien.\n\n1.7 Mit Schreiben vom 3. März 2014 wurde der Klägerin Frist zur ergänzenden Replik betreffend die Frage der Patentverletzung angesetzt.\n\n1.8 Mit der ergänzenden Replik vom 17. März 2014 stellte die Klägerin\ndie folgenden Eventualbegehren:\n\n\"2. Eventualiter zu Ziff. 1, den Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung\nmit Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1‘000 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5‘000 gemäss\nArt. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Busse) zu\nverbieten, Doppelstock-Triebwagen herzustellen, anzubieten oder in den\nVerkehr zu setzen, die folgende Merkmale aufweisen\na) einen Wagenkasten mit zwei Triebdrehgestellen, umfassend jeweils zwei\nAchsen, wobei die Triebdrehgestelle je im Bereich der gegenüberliegenden Enden des Wagenkastens angeordnet sind;\nb) eine elektrische Antriebseinrichtung, umfassend zwei Traktionstransformatoren und zwei Traktionsstromrichter, wobei jeweils einem Traktionstransformator ein Traktionsstromrichter zugeordnet ist;\nc) ein Traktionstransformator und ein Traktionsstromrichter sind im Wagenkasten im Bereich oberhalb des einen Triebdrehgestells angeordnet und\ntreiben durch einen Fahrmotor mindestens eine der Achsen dieses\nTriebdrehgestells an;\nd) ein zweiter Traktionstransformator und ein zweiter Traktionsstromrichter\nsind im Wagenkasten im Bereich oberhalb des anderen Triebdrehgestells angeordnet und treiben durch einen Fahrmotor mindestens eine\nder Achsen dieses Triebdrehgestells an.\n\nAn den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.\"\n\n1.9 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 12. Mai 2014.\n\n1.10 Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erfolgte die Stellungnahme der Klägerin zur Duplik.\n\n1.11 Mit Eingabe vom 25. August 2014 nahm die Beklagte Stellung zu\nden neuen Vorbringen in der Eingabe der Klägerin vom 14. Juli 2014.\n\n1.12 Mit Gesuch vom 9. September 2014 beantragte die Beklagte die\nHerausgabe der Originale der Urkunden der Offerte vom 29. August 2002\n\nSeite 5\nO2012_043\n\nan die SBB durch die SBB. Mit Eingabe vom 17. September 2014 nahm\ndie Klägerin zu diesem Antrag Stellung und teilte mit, dass sie sich dem\nGesuch nicht widersetze.\n\n1.13 Mit Verfügung vom 30. September 2014 ersuchte das Gericht die\nSBB um Herausgabe der entsprechenden Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die SBB mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 nach.\n\n1.14 Mit Eingabe vom 30. September 2014 nahm die Klägerin zudem\nStellung zur Eingabe der Beklagten vom 25. August 2014.\n\n1.15 Am 10. Februar 2015 erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein\nFachrichtervotum. Die Stellungnahmen der Parteien dazu erfolgten je mit\nEingabe vom 17. März 2015.\n\n1.16 Mit Eingabe vom 30. März 2015 nahm die Klägerin Stellung zur\nStellungnahme zum Fachrichtervotum der Beklagten und mit Eingabe\nvom 23. April 2015 nahmen die Beklagten dazu Stellung.\n\n1.17 Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurde das Verfahren sistiert bis\nzum Vorliegen der Begründung des Beschwerdeentscheids des EPA vom\n27. April 2015.\n\n"}