Anzufügen bleibt, dass es den Parteien unbenommen ist, dem Gericht zu beantragen, eine getroffene Anordnung (hier die Beschränkung der Replik), die sie für unzweckmässig halten, in Wiedererwägung zu ziehen. Aber die Anordnung unbeanstandet zu lassen, um sie dann zu unterlaufen, ist nicht zulässig.