Die Prozessleitung ist Sache des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Es ist den Parteien nicht gestattet, Eingaben entgegen einer gerichtlichen Anordnung vorzunehmen. Die Eingabe der Klägerin ist deshalb (ab S. 1, Abs. 2) aus dem Recht zu weisen. Sie wird entsprechend auch für die Belange der Instruktionsverhandlung nicht berücksichtigt, und es besteht insbesondere auch kein Bedarf für eine diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten. -3-