Etwas weniger verklausuliert ausgedrückt will die Klägerin über die Argumente orientieren, die sie in der Replik zur Verletzungsfrage vortragen wird. Und genau das will das Gericht auf die Instruktionsverhandlung hin nicht hören. Dies umso weniger, als eine solche Eingabe der Klägerin womöglich nach einer Eingabe der Beklagten ruft, in der diese ihrerseits darlegt, welche Argumente sie in der Duplik vorbringen werde, wenn die Klägerin in der Replik ausgeführt haben werde, was sie jetzt ankündige.