Die Klägerin führt an, "Um die Ausgangslage für die Vergleichsgespräche möglichst optimal zu gestalten, scheint es der Klägerin auch unabdingbar, die Gerichtsdelegation und die Gegenseite schon vor der Vergleichsverhandlung über die Argumente zu orientieren, welche die Klägerin — bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen — in detaillierterer Form — vortragen wird, sobald sie Gelegenheit erhält, sich formell zur angeblichen Nicht-Verletzung des Patents 001 zu äussern". Etwas weniger verklausuliert ausgedrückt will die Klägerin über die Argumente orientieren, die sie in der Replik zur Verletzungsfrage vortragen wird.