Mit der Eingabe vom 15. Mai 2013 aber unterläuft die Klägerin die gerichtliche Anordnung. Die Klägerin führt an, "Um die Ausgangslage für die Vergleichsgespräche möglichst optimal zu gestalten, scheint es der Klägerin auch unabdingbar, die Gerichtsdelegation und die Gegenseite schon vor der Vergleichsverhandlung über die Argumente zu orientieren, welche die Klägerin — bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen — in detaillierterer Form — vortragen wird, sobald sie Gelegenheit erhält, sich formell zur angeblichen Nicht-Verletzung des Patents 001 zu äussern".