Würde eine vollständige Replik (d.h. zur Rechtsbeständigkeit und zur Verletzung) eingeholt, läge diese Beurteilungsgrundlage vor. Eine vollständige Replik brächte aber für die Klägerin zwar einerseits den Vorteil (und für die Beklagte den Nachteil), dass auf die Instruktionsverhandlung hin zwei Vorträge der Klägerin zur Verletzungsfrage vorlägen, andererseits hätte das aber für die Klägerin den Nachteil, dass ihr nach der Instruktionsverhandlung keine Rechtsschrift mehr zustünde, in welcher sie die Erkenntnisse aus der Instruktionsverhandlung verwerten könnte. Wird hingegen auf die Instruktionsverhandlung hin nur eine auf die Frage der Rechtsbeständig-