7. Mit der Klageantwort wurde ein Nichtigkeitseinwand erhoben. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob und wie die Klägerin zu dieser Frage noch vor der Instruktionsverhandlung zu Wort kommen solle. Würde unverzüglich, ohne Stellungnahme der Klägerin, zur Instruktionsverhandlung geschritten, läge zur Bestandesfrage noch keine Äusserung der Klägerin vor, und damit fehlte dem Gericht eine Grundlage zur vorläufigen Beurteilung dieser Frage, wie sie an der Instruktionsverhandlung vorzunehmen ist (Verfahrensrichtlinie Art. 8 Abs. 4, Bst. b). Würde eine vollständige Replik (d.h. zur Rechtsbeständigkeit und zur Verletzung) eingeholt, läge diese Beurteilungsgrundlage vor.