Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, die von ihr hergestellten Tabletten würden das Patent 001 nicht verletzen, weil a) …., b) … und c) … . Auf jeden dieser drei Punkte geht die Klägerin im Folgenden kurz ein" (S. 1, Abs. 2 und 3). Anschliessend setzte sich die Klägerin mit den angesprochenen Punkten auseinander (S. 1 – 8), und reichte ein diesbezügliches Privatgutachten ein.