5. Mit Eingabe vom 23. April 2013 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist die auf die Frage der Rechtsbeständigkeit des EP 001 beschränkte Replik ein. 6. Am 15. Mai 2013 reichte die Klägerin eine weitere – unbenannte – Eingabe ein. Darin führte die Klägerin einleitend aus, wer seitens der Klägerin zur Instruktionsverhandlung erscheinen werde (S. 1, Abs. 1), und fuhr dann fort: