3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wurde (nachdem inzwischen auch die Stellungnahme einer Streitberufenen zur Klageschrift vorlag) festgehalten, die Beklagte und die Streitberufene machten einredeweise die Nichtigkeit des ersten Klagepatents 001 geltend. Vorgängig der Instruktionsverhandlung werde von der Klägerin eine auf die Einrede der Nichtigkeit des Klagepatents 001 beschränkte Replik eingeholt. Dazu werde Frist bis 24. März 2013 angesetzt. Sodann sei zur anschliessend durchzuführenden Instruktionsverhandlung vorzuladen. 4. Am 15. Februar 2013 wurden die Parteien auf den 24. Mai 2013 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen.