{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-039_2013-05-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_039.pdf", "Checksum": "41144233354b56a6b4839e3d66012b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Prozessleitung durch das Gericht | Erfinderische Tätigkeit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ), Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:07", "Checksum": "49b151a669a0649045ec7d3b1958b9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039\nRegeste:\nPatentverletzung, Prozessleitung durch das Gericht | Erfinderische Tätigkeit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ), Vergleich\n\nMit der Eingabe vom 15. Mai 2013 aber unterläuft die Klägerin die gerichtliche Anordnung. Die\nKlägerin führt an, \"Um die Ausgangslage für die Vergleichsgespräche möglichst optimal zu gestalten, scheint es der Klägerin auch unabdingbar, die Gerichtsdelegation und die Gegenseite\nschon vor der Vergleichsverhandlung über die Argumente zu orientieren, welche die Klägerin\n— bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen — in detaillierterer Form — vortragen\nwird, sobald sie Gelegenheit erhält, sich formell zur angeblichen Nicht-Verletzung des Patents\n001 zu äussern\". Etwas weniger verklausuliert ausgedrückt will die Klägerin über die Argumente orientieren, die sie in der Replik zur Verletzungsfrage vortragen wird. Und genau das will das\nGericht auf die Instruktionsverhandlung hin nicht hören. Dies umso weniger, als eine solche\nEingabe der Klägerin womöglich nach einer Eingabe der Beklagten ruft, in der diese ihrerseits\ndarlegt, welche Argumente sie in der Duplik vorbringen werde, wenn die Klägerin in der Replik\nausgeführt haben werde, was sie jetzt ankündige.\n\nDie Prozessleitung ist Sache des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Es ist den Parteien nicht gestattet, Eingaben entgegen einer gerichtlichen Anordnung vorzunehmen. Die Eingabe der Klägerin ist deshalb (ab S. 1, Abs. 2) aus dem Recht zu weisen. Sie wird entsprechend auch für\ndie Belange der Instruktionsverhandlung nicht berücksichtigt, und es besteht insbesondere\nauch kein Bedarf für eine diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten.\n-3-\n\nAnzufügen bleibt, dass es den Parteien unbenommen ist, dem Gericht zu beantragen, eine getroffene Anordnung (hier die Beschränkung der Replik), die sie für unzweckmässig halten, in\nWiedererwägung zu ziehen. Aber die Anordnung unbeanstandet zu lassen, um sie dann zu unterlaufen, ist nicht zulässig.\n"}