{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-039_2013-05-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_039.pdf", "Checksum": "41144233354b56a6b4839e3d66012b9b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Prozessleitung durch das Gericht | Erfinderische Tätigkeit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ), Vergleich"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:07", "Checksum": "49b151a669a0649045ec7d3b1958b9cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.05.2013 O2012_039\nRegeste:\nPatentverletzung, Prozessleitung durch das Gericht | Erfinderische Tätigkeit, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede, Sistierung auf Antrag der Parteien, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ), Vergleich\n\nO2012_039 -1-\n\nAuszug aus der Verfügung des Bundespatentgerichts\ni.S. A. gegen B. vom 21. Mai 2013\n\nRegeste:\nArt. 124 Abs. 1 ZPO; Die Prozessleitung ist Sache des Gerichts. Es ist den Parteien nicht gestattet, Eingaben entgegen einer gerichtlichen Anordnung vorzunehmen.\n\nArt. 124 al. 1 CPC; Le tribunal conduit le procès. Les parties ne sont pas admises à procéder à\ndes actes qui vont à l'encontre d'une décision d'instruction.\n\nArt. 124 cpv. 1 CPC; La direzione del processo è prerogativa del giudice. Alle parti non è consentito introdurre atti in mancato rispetto di un provvedimento giudiziale.\n\nArt. 124 para. 1 CPC; The court is in charge of directing the proceedings. The parties are not\nallowed to make submissions contrary to a court order.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Am 31. Juli 2012 reichte die Klägerin eine Patenverletzungsklage gegen die Beklagte ein,\ngestützt auf die Streitpatente EP 001 und EP 002.\n\n2. Mit der Klageantwort vom 2. November 2012 bestritt die Beklagte das Vorliegen einer Verletzung bezüglich beider Patente, und sie erhob bezüglich des Patents 001 einen Nichtigkeitseinwand.\n\n3. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wurde (nachdem inzwischen auch die Stellungnahme\neiner Streitberufenen zur Klageschrift vorlag) festgehalten, die Beklagte und die Streitberufene\nmachten einredeweise die Nichtigkeit des ersten Klagepatents 001 geltend. Vorgängig der Instruktionsverhandlung werde von der Klägerin eine auf die Einrede der Nichtigkeit des Klagepatents 001 beschränkte Replik eingeholt. Dazu werde Frist bis 24. März 2013 angesetzt. Sodann sei zur anschliessend durchzuführenden Instruktionsverhandlung vorzuladen.\n\n4. Am 15. Februar 2013 wurden die Parteien auf den 24. Mai 2013 zur Instruktionsverhandlung\nvorgeladen.\n\n5. Mit Eingabe vom 23. April 2013 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist die auf die Frage\nder Rechtsbeständigkeit des EP 001 beschränkte Replik ein.\n\n6. Am 15. Mai 2013 reichte die Klägerin eine weitere – unbenannte – Eingabe ein.\n\nDarin führte die Klägerin einleitend aus, wer seitens der Klägerin zur Instruktionsverhandlung\nerscheinen werde (S. 1, Abs. 1), und fuhr dann fort:\n\n\"Um die Ausgangslage für die Vergleichsgespräche möglichst optimal zu gestalten, scheint es\nder Klägerin auch unabdingbar, die Gerichtsdelegation und die Gegenseite schon vor der Vergleichsverhandlung über die Argumente zu orientieren, welche die Klägerin — bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen — in detaillierterer Form — vortragen wird, sobald sie Gelegenheit erhält, sich formell zur angeblichen Nicht-Verletzung des Patents 001 zu äussern.\n-2-\n\nDie Beklagte behauptet im Wesentlichen, die von ihr hergestellten Tabletten würden das Patent\n001 nicht verletzen, weil a) …., b) … und c) … . Auf jeden dieser drei Punkte geht die Klägerin\nim Folgenden kurz ein\" (S. 1, Abs. 2 und 3).\n\nAnschliessend setzte sich die Klägerin mit den angesprochenen Punkten auseinander (S. 1 –\n8), und reichte ein diesbezügliches Privatgutachten ein.\n\n7. Mit der Klageantwort wurde ein Nichtigkeitseinwand erhoben. Damit stellte sich für das Gericht die Frage, ob und wie die Klägerin zu dieser Frage noch vor der Instruktionsverhandlung\nzu Wort kommen solle. Würde unverzüglich, ohne Stellungnahme der Klägerin, zur Instruktionsverhandlung geschritten, läge zur Bestandesfrage noch keine Äusserung der Klägerin vor,\nund damit fehlte dem Gericht eine Grundlage zur vorläufigen Beurteilung dieser Frage, wie sie\nan der Instruktionsverhandlung vorzunehmen ist (Verfahrensrichtlinie Art. 8 Abs. 4, Bst. b).\nWürde eine vollständige Replik (d.h. zur Rechtsbeständigkeit und zur Verletzung) eingeholt, läge diese Beurteilungsgrundlage vor. Eine vollständige Replik brächte aber für die Klägerin zwar\neinerseits den Vorteil (und für die Beklagte den Nachteil), dass auf die Instruktionsverhandlung\nhin zwei Vorträge der Klägerin zur Verletzungsfrage vorlägen, andererseits hätte das aber für\ndie Klägerin den Nachteil, dass ihr nach der Instruktionsverhandlung keine Rechtsschrift mehr\nzustünde, in welcher sie die Erkenntnisse aus der Instruktionsverhandlung verwerten könnte.\nWird hingegen auf die Instruktionsverhandlung hin nur eine auf die Frage der Rechtsbeständigkeit beschränkte Replik eingeholt, dann ist allen Anliegen Rechnung getragen: Für die Instruktionsverhandlung liegen von jeder Partei eine Äusserung zur Verletzung und eine zur Rechtsbeständigkeit vor. Damit ist die Grundlage für eine vorläufige Beurteilung beider Fragen gegeben, und zudem ist die Waffengleichheit der Parteien gewahrt. Deshalb wurde der Klägerin\nFrist zur Einreichung einer auf die Bestandesfrage beschränkten Replik angesetzt.\n\nDaran hat sich die Klägerin mit ihrer beschränkten Replik vom 23. April 2013 gehalten.\n\n"}