Gemäss Art. 36 Abs. 3 PatGG kann mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch die englische Sprache benutzt werden. Nachdem das Bundespatentgericht die Erteilung seiner Zustimmung als selbstverständlich erachtet, hat es in Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie bestimmt, dass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn sich die Parteien darauf schriftlich geeinigt haben – d.h. ohne dass eine Zustimmung des Gerichts noch erforderlich wäre. Damit soll den Parteien die Möglich- Seite 2 O2012_037