Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, auch sie halte die Verwendung der englischen Sprache im vorliegenden Verfahren für sinnvoll. Sie beantrage, dass das Gericht bestätige, dass beide Parteien die englische Sprache verwendeten. Der guten Ordnung halber präzisiere die Beklagte die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien in dem Sinne, dass beide Parteien ihre sämtlichen künftigen Eingaben auf Englisch verfassen müssten, d.h. es nicht im Belieben der Parteien bleibe, entweder Englisch oder eine der Amtssprachen zu verwenden (act. 5). 4.