Mit ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2012 führte die Klägerin aus, das Gericht bestimme gemäss Art. 36 Abs. 1, erster Satz PatGG die Verfahrenssprache. Dabei werde gemäss zweitem Satz auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen. Die Klägerin sei italienischer Muttersprache, habe aber deutschsprachige Berater. Sie beantrage, dass Deutsch als Verfahrenssprache gewählt werde (s. Art. 6 Abs. 1, zweiter Satz der Verfahrensrichtlinie), sei aber i.S.v. Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstanden, wenn die Gegenpartei ihre Eingabe in Englisch einreiche und Englisch als Parteiensprache bestimmt werde i.S.v. Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie (act. 1, Ziff. 17). 2.