{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-30", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-037_2012-07-30.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_037_Verfuegung_120730.pdf", "Checksum": "21a95d18e2013d74d4e6e0b9741f3a44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2012_037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 30.07.2012 O2012_037"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 30.07.2012 O2012_037"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 30.07.2012 O2012_037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechnungslegung und Forderung, Parteisprache Englisch, Verbindlichkeit der Wahl | Rechnungslegung"}], "ScrapyJob": "446973/64/1247", "Zeit UTC": "08.11.2023 03:56:38", "Checksum": "bbfaf9f00c1a47df0c2b246530f80092", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 30.07.2012 O2012_037\nRegeste:\nRechnungslegung und Forderung, Parteisprache Englisch, Verbindlichkeit der Wahl | Rechnungslegung\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_037\n\nVe r f ü g u n g v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle\n\nVerfahrensbeteiligte X.\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Oertli und\nRechtsanwältin lic. iur. Nicola Neth, Meyerlustenberger Lachenal, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nY.\nvertreten durch Rechtsanwalt Stefano Codoni, Poledna Boss\nKurer AG, via Ferruccio Pelli 7, Postfach 5162, 6901 Lugano,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Rechnungslegung und Forderung\nO2012_037\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n\nMit ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2012 führte die Klägerin aus, das Gericht bestimme gemäss Art. 36 Abs. 1, erster Satz PatGG die Verfahrenssprache. Dabei werde gemäss zweitem Satz auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen. Die Klägerin sei italienischer Muttersprache,\nhabe aber deutschsprachige Berater. Sie beantrage, dass Deutsch als\nVerfahrenssprache gewählt werde (s. Art. 6 Abs. 1, zweiter Satz der Verfahrensrichtlinie), sei aber i.S.v. Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstanden, wenn die Gegenpartei ihre Eingabe in Englisch einreiche und Englisch als Parteiensprache bestimmt werde i.S.v. Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie (act. 1, Ziff. 17).\n\n2.\n\nMit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde Deutsch als Verfahrenssprache\nfestgelegt und der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses\nangesetzt (act. 2). Nach Eingang des Vorschusses wurde der Beklagten\nmit Verfügung vom 2. Juli 2012 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 4).\n\n3.\n\nMit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, auch sie halte die\nVerwendung der englischen Sprache im vorliegenden Verfahren für sinnvoll. Sie beantrage, dass das Gericht bestätige, dass beide Parteien die\nenglische Sprache verwendeten. Der guten Ordnung halber präzisiere die\nBeklagte die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien in dem Sinne,\ndass beide Parteien ihre sämtlichen künftigen Eingaben auf Englisch verfassen müssten, d.h. es nicht im Belieben der Parteien bleibe, entweder\nEnglisch oder eine der Amtssprachen zu verwenden (act. 5).\n\n4.\n\nGemäss Art. 36 Abs. 3 PatGG kann mit Zustimmung des Gerichts und\nder Parteien auch die englische Sprache benutzt werden. Nachdem das\nBundespatentgericht die Erteilung seiner Zustimmung als selbstverständlich erachtet, hat es in Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie bestimmt,\ndass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn sich die Parteien darauf schriftlich geeinigt haben – d.h. ohne dass eine Zustimmung\ndes Gerichts noch erforderlich wäre. Damit soll den Parteien die Möglich-\n\nSeite 2\nO2012_037\n\nkeit eröffnet werden, sich schon vorprozessual auf Englisch zu einigen,\ndamit bereits die Klageschrift in englischer Sprache eingereicht werden\nkann.\n\nDamit ist vorliegend nur davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien auf die Verwendung der englischen Sprache geeinigt haben.\n\nDiese Vereinbarung bedeutet, dass alle weiteren Eingaben der Parteien\nin englischer Sprache zu erfolgen haben. Mit der Wahl von Englisch als\nParteiensprache verzichten die Parteien auf die Verwendung einer Amtssprache. Die zusätzliche Verwendung von Amtssprachen würde dem mit\nder Zulassung des Englischen angestrebten Ziel, nämlich für Parteieingaben die gleiche Sprache zu benutzen, in welcher die massgeblichen\nProzessdokumente ohnehin abgefasst sind, diametral zuwiderlaufen.\n\nDer Präsident verfügt:\n\nIm Sinne der Erwägungen wird davon Vormerk genommen, dass sich die\nParteien darauf geeinigt haben, für Eingaben und mündliche Verhandlungen die englische Sprache zu verwenden.\n\nDiese Verfügung geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n\nSt. Gallen, 30.07.2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident\n\nDr. iur. Dieter Brändle\n\nVersand: 30.07.2012\n\nSeite 3\n"}