sowie Nachweis der von ihr verbuchten Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten. 2. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 erfolgt unter der Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden. Dieses Urteil geht an: – Rechtsanwalt Dr. iur. Conrad Weinmann (mit Gerichtsurkunde) – Rechtsanwalt Hans-Ulrich Pfeiffer (mit Gerichtsurkunde) – das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)