Die Beklagte wird verpflichtet, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die Menge der von ihr vertriebenen und unter der Bezeichnung "Reiseadapter", insbesondere jene geführt unter Art.-Nr. CH 685, verkauften Netzstecker sowie die dadurch erzielten Umsätze und Gewinne, unter Angabe a) der bezogenen Stückzahl pro Monat; b) der einzelnen Verkäufe an Zwischenhändler und Endabnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, wo anwendbar Verkaufslokalen, sowie – soweit bekannt – die Namen und Anschriften der Abnehmer;