Die Auskunft nach Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ist nicht zusätzlich erforderlich, da in Ziff. 1 lit. b des Rechtsbegehrens enthalten (Dispositiv-Ziffer 1 lit. b). 5. Strafandrohung Die Verpflichtung zu Auskunft und Rechungslegung ist mit der Androhung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Vorliegend handelt es sich um einen Teilendentscheid in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Es erscheint allerdings gerechtfertigt, von der Regel abzuweichen und über die Prozesskosten im das vorliegende Verfahren endgültig abschliessenden Endentscheid zu befinden.