Damit ist dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Klägerin im beantragten Umfang stattzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass es der Beklagten nicht möglich ist, die Namen und Adressen der Endkunden, welche das Produkt direkt im Ladenlokal der Beklagten gekauft haben, anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im eingangs erwähnten Rechtsbegehren Ziff. 1 die Rede von "hergestellten" Netzsteckern ist. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, denn die Klägerin macht in ihrer Begründung nicht geltend, die Beklagte stelle die fraglichen Reiseadapter selber her.