Die Beklagte äussert sich nicht konkret zu den einzelnen Auskunftsbegehren gemäss Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens bzw. hat dage- Seite 6 O2012_036 gen keine Einwände. Sie macht einzig geltend, dass die Namens- und Adressangabe von Kunden, die das Produkt in ihrem Ladenlokal gekauft hätten, nicht möglich sei. Hier erfasse das System lediglich die Veräusserung als Buchungsvorgang (act. 9 S. 3).