Nachdem, wie bereits erwähnt, ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung gemäss Art. 66 lit. b PatG besteht, zielt die Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe ihr Beweisangebot auf Überprüfung der Daten durch einen Buchprüfer nicht angenommen, weshalb sie die vollständige Beweisführung selber verhindert habe und der entsprechende Klageantrag Ziff. 1 abzuweisen sei, ins Leere. Ebenso wenig überzeugend ist der Hinweis der Beklagten, ein Bildschirmausdruck stelle keinen Beweis dar, sondern höchstens ein Indiz, da diese Daten dem freien Zugriff der Mitarbeiter unterliegen würden (vgl. act.