klagten, indem sie die fraglichen Reiseadapter mit der Art.-Nr. CH-685 vertrieben bzw. verkauft hat. Ferner bestreitet die Beklagte auch nicht, dass sie aufgrund der patentverletzenden Handlung einen Gewinn erzielt hat; strittig ist vielmehr das Quantitativ. Damit ist die Voraussetzung auf Auskunft und Rechungslegung gegeben.