Hier erfasse das System lediglich die Veräusserung als Buchungsvorgang, ein Nachdruck von Barbelegen an Kunden oder die Nennung der Kunden, die weder namentlich erfasst seien noch eine Kundennummer aufweisen würden, sei ihr technisch nicht möglich. Die Klägerin habe ihr Beweisangebot auf Überprüfung der Daten durch einen Buchprüfer nicht angenommen. Insofern habe die Klägerin die vollständige Beweisführung selber verhindert. Ihr Auskunftsbegehren verstosse daher gegen das allgemeine zivilrechtliche Verbot treuwidrigen Verhaltens und stelle sich prozessual als unzulässige Durchsetzung einer formalen Rechtsstellung dar. Der Klageantrag sei daher unbegründet (act. 9 S. 3).